Wann Mieter und Eigentümer Schnee schaufeln und streuen müssen
Die wichtigsten Vorschriften für das Stadtgebiet München
Während sich die Kinder darüber freuen, wenn es schneit, graust es ihren Eltern in erster Linie vor mehr Arbeit. Regelmäßiges Schneeschippen und Streuen ist jetzt wieder angesagt und obwohl das grundsätzlich die Aufgabe der Städte und Gemeinden ist, wälzen diese ihre Pflicht gern ganz oder zum Teil auf die anliegenden Hauseigentümer ab. Letztere schieben den Schnee bzw. die Räum- und Streupflicht dann wieder den Mietern zu. Wer wann, wo, unter welchen Umständen und wie häufig antreten muss, klärt die für das betreffende Gebiet gültige Verordnung bzw. Satzung, die es bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung gibt. Die wichtigsten Punkte sind nachfolgend zusammengestellt.
Gemäß der für das Stadtgebiet München geltenden Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung liegt die Räum- und Streupflicht für Grundstücke, die an öffentliche Straßen angrenzen oder darüber erschlossen werden, grundsätzlich bei den Eigentümern. Ausnahmen gibt es aber unter anderem bei vorliegendem Erbbaurecht oder Nießbrauch.
Eigentümer von Grundstücken im sog. Vollanschlussgebiet der städtischen Straßenreinigung sind bis auf Ausnahmefälle befreit, haben jedoch keinen Einfluss darauf, wann und wie geräumt bzw. gestreut wird. Welche Straßen zum Vollanschlussgebiet gehören, findet sich in der Straßenreinigungsverordnung.
Grundstückseigentümer außerhalb dieses Gebietes müssen auf den auf ihr Grundstück entfal-lenden Sicherungsflächen an Werktagen, einschließlich Samstag, bis spätestens 7 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis spätestens 8 Uhr auf einer Breite von einem Meter Schnee auf den Gehbahnen räumen bzw. bei Glatteis streuen – und das bis 20 Uhr so oft, wie es zur Gefahrenverhütung erforderlich ist. Aktuelle Gerichtsurteile weisen Fußgängern jedoch auch eine Mitverantwortung zu, so dass auch sie gesteigerte Vorsicht walten lassen müssen. Das gilt auch für Radfahrer, so dass für sie keine gesonderten Vorkehrungen seitens des Eigentümers getroffen werden müssen.
Wenn zum Beispiel bei sehr starkem Schneefall davon auszugehen ist, dass Räumen und Streuen zwischenzeitlich sinnlos ist, kann unter Umständen und erst nach einer angemessenen Wartezeit, in der die Verhältnisse geprüft werden müssen, eine vorübergehende Befreiung von der Räum- und Streupflicht bestehen.
Geräumt und gestreut werden muss nur zwischen dem Einsetzen des morgendlichen Verkehrs und seinem Ende am Abend. Eine Ausnahme gibt es jedoch für Vermieter, wenn auf ihrem Gelände zur Nachtzeit vertragsgemäß erheblicher Publikumsverkehr stattfindet.
Hauseigentümer können ihre Räum- und Streupflicht auch auf die Mieter übertragen, was jedoch eine klare, eindeutige Vereinbarung zum Beispiel im Mietvertrag erfordert. Zudem müssen alle Mieter zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Die Übertragung per vorformulierter Hausordnung ist auch nur dann wirksam, wenn die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist. Ein bloßer Verweis im Mietvertrag auf die Hausordnung bzw. das Beilegen der Hausordnung als loser Anhang wird als überraschende Klausel angesehen und bedingt keine wirksame Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Mieter. Die wirksame Übertragung befreit den Vermieter jedoch nicht von seinen Kontroll- und Überwachungspflichten. Er muss sich regelmäßig davon überzeugen, dass der Mieter oder externe beauftragte Personen ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen.
Wichtig für Eigentümer, die den Winterdienst auf ein gewerbliches Unternehmen übertragen: Sie können die Kosten dafür in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend ma-chen. Dafür gibt es einen Steuerbonus von 20 Prozent der Kosten, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und diese bargeldlos beglichen wurde. Wenn die Kosten für den Winterdienst in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt sind, können Mieter diese ebenfalls steuerlich geltend machen.