Aigner Immobilien informiert über das Streitthema Mietkaution
Für diese Zwecke dürfen Vermieter die Mietkaution einsetzen
Vermieter sind gut beraten, die Hinterlegung der Kaution im Mietvertrag zu vereinbaren. Die gesetzlichen Vorschriften ergeben sich aus § 551 BGB.
So dürfen Vermieter die Kaution nur dann einsetzen, wenn die Immobilie nach Ende des Mietverhältnisses nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben wird oder ausstehende Zahlungen vom Mieter nicht beglichen worden sind. Das gilt für das Ausbessern schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen, für Renovierungskosten für nicht zurückgebaute Umbauten des Mieters, Mietschulden oder Schäden durch einen unsachgemäßen Umgang des Mieters mit der Immobilie.
Martin Steinbeiß, Leiter Vermietung beim Maklerhaus Aigner Immobilien, macht Vermieter auch auf die Rückzahlungsfrist aufmerksam: „Mit einer Frist von drei bis sechs Monaten sind Sie auf der sicheren Seite. Der Mieter muss die Möglichkeit haben, etwaige Schäden nachträglich beseitigen zu können.“