Haftet der Erwerber einer Wohnung für rückständiges Hausgeld?
BGH-Urteil: Käufer muss Altschulden nicht begleichen
Jeder Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus ist nach § 16 Abs. 2 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) den anderen Wohnungseigentümern gegenüber dazu verpflichtet, „die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen“. Wird ein Eigentümer von Wohnungseigentum in einem Mehrfamilienhaus zahlungsunfähig, kommt es häufig zur Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung.
Seit dem 13. September 2013 gilt: Der neue Erwerber von Wohnungseigentum haftet schuldrechtlich nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers – so hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: V ZR 209/12). Der Erwerber hat nämlich in der Regel keinen Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) geschlossen, noch verpflichtet ihn das Gesetz zu einer solchen Haftung.
Das Urteil bezieht sich auf die Klage einer WEG aus dem Jahr 2010. Ein insolventer Eigentümer hatte Hausgelder für die vorangegangenen zwei Jahre nicht beglichen. Die WEG argumentierte, dass ihr § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ein Vorrecht bzw. dingliches Recht an dem Wohnungseigentum gibt. Dieses sei insolvenzsicher und würde auch gegenüber dem neuen Erwerber gelten. Dieser müsse zwar nicht direkt zahlen, aber die Vollstreckung in die erworbene Wohnung dulden. Als dingliche Rechte bezeichnet man Rechte, die gegenüber jedermann wirken, also auch gegen den neuen Wohneigentümer.
Da das BGH-Urteil zugunsten des neuen Eigentümers ausfiel, hatte die WEG ihre Forderungen aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Sie konnte nicht in das Wohnungseigentum des neuen Käufers vollstrecken.
Hauseigentümergemeinschaften sind daher gut beraten, erst gar keine größeren Rückstände beim Hausgeld auflaufen zu lassen und rechtzeitig mithilfe eines spezialisierten Anwaltes Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Das kann z. B. ein konsequentes Einklagen und Vollstrecken der offenen Forderungen sein.